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Satzung
I. Name, Sitz und Zweck § 1 Der Name des Vereins ist "Mendener Stenografenverein 1929". Sitz und Gerichtsstand sind Menden (Sauerland). § 2 Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch
Zur Aus- und Fortbildung gehören Unterrichtskurse und regelmäßige Übungsabende in Einheitskurzschrift und im Maschinenschreiben sowie die Lieferung kurzschriftlicher Zeitschriften. § 3 Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Stenografenverbandes und des Deutschen Stenografenbundes. § 4 In politischer und religiöser Hinsicht betätigt sich der Verein nicht. II. Mitgliedschaft § 5 Der Verein besteht aus aktiven, lernenden, passiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.
§ 6 Die Aufnahme als Mitglied ist jederzeit möglich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand nach den Bestimmungen der Satzung. § 7 Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalender-Halbjahres (30.06. oder 31.12.) erklärt werden und ist dem Vorstand spätestens 2 Monate vorher schriftlich anzuzeigen. § 8 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
im Rückstand bleibt. § 9 Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein und haben Mitgliedsausweise zurückzugeben. § 10 Die Mitglieder haben die durch die Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung eingeräumten Rechte. Sie haben insbesondere das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. § 11 Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung und zur Förderung aller Bestrebungen und Einrichtungen des Vereins verpflichtet. III. Vereinsführung § 12 Die Organe des Mendener Stenografenvereins sind:
a) Mitgliederversammlung § 13 Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung - möglichst im Januar - statt. § 14 Der Geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn die Mehrheit des Gesamtvorstandes es fordert oder wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird. Die Gründe sind schriftlich anzugeben. § 15 Zu jeder Mitgliederversammlung muss 3 bis 4 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Als Einladung genügt die Bekanntgabe in der Vereinszeitung oder in der lokalen Tagespresse. § 16 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge sind spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung zum Vorstand einzureichen. § 17 Zur Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung gehören:
b) Geschäftsführender Vorstand § 18 Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
§ 19 Der Vorsitzende leitet den Verein gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt ihn im Falle der Verhinderung. § 20 Der Geschäftsführende Vorstand bereitet Beschlüsse des Gesamtvorstandes vor. In dringenden Fällen beschließt er endgültig. Er hat diese Beschlüsse dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu bringen. c) Gesamtvorstand § 21 Der Gesamtvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendobmann, dem Obmann für Veranstaltungen und mehreren Beisitzern, deren Zahl von der Jahreshauptversammlung bestimmt wird. Die Beisitzer können zur Unterstützung der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes benannt werden. § 22 Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. IV. Geschäftsjahr, Beiträge, Kassenprüfung § 23 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. § 24 Die Beitragshöhe, die für die einzelnen Mitgliederarten unterschiedlich sein kann, wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. § 25 Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Kasse, die am 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen ist, zu prüfen und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis zu berichten. V. Satzungsänderungen § 26 Satzungsänderungen können auf einer Mitgliederversammlung mit ¾-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Soweit sie den Zweck des Vereins oder die Verwendung seines Vermögens betreffen, sind sie unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. VI. Auflösung des Vereins § 27 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit vorheriger Angabe dieses Tagesordnungspunktes beschlossen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand gestellt haben.
Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 23. Januar 1981.
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