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Mendener Stenografenverein 1929 e. V.

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Satzung
des Mendener Stenografenvereins 1929 e. V.

 

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1  Der Name des Vereins ist "Mendener Stenografenverein 1929". Sitz und Gerichtsstand sind Menden (Sauerland).

§ 2  Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch

a) Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder in der Deutschen Einheitskurzschrift und im Maschinenschreiben,
b) berufsfördernde, volksbildende und jugendpflegerische Tätigkeit,
c) Unterstützung der Mitglieder durch fachliche Beratung und Vertretung ihrer fachlichen Belange,
d) Pflege der Geselligkeit.

Zur Aus- und Fortbildung gehören Unterrichtskurse und regelmäßige Übungsabende in Einheitskurzschrift und im Maschinenschreiben sowie die Lieferung kurzschriftlicher Zeitschriften.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 3  Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Stenografenverbandes und des Deutschen Stenografenbundes.

§ 4  In politischer und religiöser Hinsicht betätigt sich der Verein nicht.

II. Mitgliedschaft

§ 5  Der Verein besteht aus aktiven, lernenden, passiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.

a) Aktives oder lernendes Mitglied kann werden, wer die Kurzschrift oder das Maschinenschreiben beherrscht oder erlernen will.
b) Förderndes Mitglied kann werden, wer an den Aufgaben und Zielsetzungen des Vereins ein besonderes Interesse zeigt.
c) zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein, um die Kurzschrift oder das Maschinenschreiben besonders verdient gemacht haben. Der Beschluss bedarf der ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 6  Die Aufnahme als Mitglied ist jederzeit möglich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand nach den Bestimmungen der Satzung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde.

§ 7  Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalender-Halbjahres (30.06. oder 31.12.) erklärt werden und ist dem Vorstand spätestens 2 Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

§ 8  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

1. wenn es sich ehrenrühriger Handlungen schuldig gemacht hat;
2. wenn es die Interessen des Vereins erheblich verletzt hat, oder
3. wenn es trotz Mahnung länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung

im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

§ 9  Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein und haben Mitgliedsausweise zurückzugeben.

§ 10  Die Mitglieder haben die durch die Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung eingeräumten Rechte. Sie haben insbesondere das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

§ 11  Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung und zur Förderung aller Bestrebungen und Einrichtungen des Vereins verpflichtet.

III. Vereinsführung

§ 12  Die Organe des Mendener Stenografenvereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Geschäftsführende Vorstand,
c) der Gesamtvorstand

a) Mitgliederversammlung

§ 13  Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung - möglichst im Januar - statt.

§ 14  Der Geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn die Mehrheit des Gesamtvorstandes es fordert oder wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird. Die Gründe sind schriftlich anzugeben.

§ 15  Zu jeder Mitgliederversammlung muss 3 bis 4 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Als Einladung genügt die Bekanntgabe in der Vereinszeitung oder in der lokalen Tagespresse.

§ 16  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge sind spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung zum Vorstand einzureichen.
Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse in der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet, außer bei der Vorstandswahl, der Vorsitzende.

§ 17  Zur Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung gehören:

1. Tätigkeitsbericht
2. Kassenbericht
3. Bericht über die Kassenprüfung
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
6. Beitragsfestsetzung

b) Geschäftsführender Vorstand

§ 18  Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassierer,
dem Obmann für Kurzschrift und
dem Obmann für Maschinenschreiben.

§ 19  Der Vorsitzende leitet den Verein gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt ihn im Falle der Verhinderung.

§ 20  Der Geschäftsführende Vorstand bereitet Beschlüsse des Gesamtvorstandes vor. In dringenden Fällen beschließt er endgültig. Er hat diese Beschlüsse dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu bringen.
Der Geschäftsführende Vorstand regelt die Zuständigkeit für die einzelnen Vorstandsmitglieder und legt ihre Aufgaben im einzelnen fest.

c) Gesamtvorstand

§ 21  Der Gesamtvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendobmann, dem Obmann für Veranstaltungen und mehreren Beisitzern, deren Zahl von der Jahreshauptversammlung bestimmt wird. Die Beisitzer können zur Unterstützung der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes benannt werden.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 22  Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Für die Wahl des Vorsitzenden wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

IV. Geschäftsjahr, Beiträge, Kassenprüfung

§ 23  Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 24  Die Beitragshöhe, die für die einzelnen Mitgliederarten unterschiedlich sein kann, wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 25  Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Kasse, die am 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen ist, zu prüfen und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis zu berichten.

V. Satzungsänderungen

§ 26  Satzungsänderungen können auf einer Mitgliederversammlung mit ¾-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Soweit sie den Zweck des Vereins oder die Verwendung seines Vermögens betreffen, sind sie unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

VI. Auflösung des Vereins

§ 27  Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit vorheriger Angabe dieses Tagesordnungspunktes beschlossen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand gestellt haben.
Die Auflösung des Vereins gilt als abgelehnt, wenn sich mindestens 5 Mitglieder in der Jahreshauptversammlung gegen die Auflösung aussprechen.
Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

 

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 23. Januar 1981.
Die Satzung vom 21. Februar 1970 tritt hiermit außer Kraft.

 

 

Hier können Sie sich die Satzung als PDF-Datei (54 KB) auf Ihren PC herunterladen.