Satzung

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Name des Vereins ist "Mendener Stenografenverein 1929". Sitz und Gerichtsstand sind Menden (Sauerland).

§ 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch

a) Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder im Tastschreiben (10-Finger-Computerschreiben) und der Deutschen Einheitskurzschrift,

b) berufsfördernde, volksbildende und jugendpflegerische Tätigkeit,

c) Unterstützung der Mitglieder durch fachliche Beratung und Vertretung ihrer fachlichen Belange.

(2) Zur Aus- und Fortbildung gehören Unterrichtskurse und Übungsabende im Tastschreiben und in der Einheitskurzschrift.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Deren Umfang darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

(7) Der Verein betätigt sich nicht in politischer und religiöser Hinsicht.


II. Mitgliedschaft

§ 3

Der Verein besteht aus aktiven, lernenden, passiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.

a) Aktives oder lernendes Mitglied kann werden, wer das Tastschreiben oder die Kurzschrift beherrscht oder erlernen will.

b) Förderndes Mitglied kann werden, wer an den Aufgaben und Zielsetzungen des Vereins ein besonderes Interesse zeigt.

c) zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein, um das Tastschreiben oder die Kurzschrift besonders verdient gemacht haben. Der Beschluss bedarf der ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 4

(1) Die Aufnahme als Mitglied ist jederzeit möglich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand nach den Bestimmungen der Satzung.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde.

§ 5

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalender-Halbjahres (30.06. oder 31.12.) erklärt werden und ist dem Vorstand spätestens 2 Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

§ 6

Die Mitglieder haben die durch die Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung eingeräumten Rechte. Sie haben insbesondere das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

§ 7

Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung und zur Förderung aller Bestrebungen und Einrichtungen des Vereins verpflichtet.

§ 8

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen der Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt, dem Ansehen des Vereins schadet oder trotz Mahnung länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 9

Ein Mitglied kann von den Veranstaltungen des Vereins ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen der Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt oder dem Ansehen des Vereins schadet. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 10

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein und haben den Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ihre Verpflichtungen und Rechte aus der Zeit vor dem Ausscheiden oder dem Ausschluss bleiben aber bestehen.


III. Vereinsführung

§ 11

Die Organe des Mendener Stenografenvereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Geschäftsführende Vorstand,

a) Mitgliederversammlung

§ 12

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung im ersten Kalenderquartal statt.

§ 13

Der Geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird. Die Gründe sind schriftlich anzugeben.

§ 14

(1) Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende bis zum 31.12. unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. Als Einladung genügt die Bekanntgabe in der Vereinszeitung bzw. den Vereinsnachrichten.

(2) Zu jeder außerordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein.

§ 15

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind die Mitglieder im Sinne des § 5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse in der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet, außer bei der Vorstandswahl, der Vorsitzende. Auf Antrag ist schriftlich abzustimmen.

§ 16

(1) Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens bis zum 15.12. schriftlich einzureichen.

(2) Ergänzungs- oder Gegenanträge von Mitgliedern zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

(3) Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand zwei Monate vor einer Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

(4) Nicht fristgemäß eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bejaht werden.

(5) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

§ 17

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer unterschrieben wird.

§ 18

Zur Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung gehören:

  1. Tätigkeitsbericht
  2. Kassenbericht
  3. Bericht über die Kassenprüfung
  4. Aussprache über die Berichte
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  7. Entscheidungen über Anträge
  8. Beitragsfestsetzung

b) Geschäftsführender Vorstand

§ 19

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassierer.

§ 20

(1) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(2) Wiederwahl ist möglich. Für die Wahl des Vorsitzenden wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

§ 21

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

 


IV. Geschäftsjahr, Beiträge, Kassenprüfung

§ 22

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 23

(1) Die Beitragshöhe, die für die einzelnen Mitgliederarten unterschiedlich sein kann, wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 24

Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Kasse, die am 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen ist, zu prüfen und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis zu berichten.


V. Satzungsänderungen

§ 25

(1) Satzungsänderungen können auf einer Mitgliederversammlung mit ¾-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Soweit sie den Zweck des Vereins oder die Verwendung seines Vermögens betreffen, sind sie unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.


VI. Auflösung des Vereins

§ 26

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit vorheriger Angabe dieses Tagesordnungspunktes beschlossen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand gestellt haben oder der Geschäftsführende Vorstand die Auflösung des Vereins beschließt.

(2) Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Verband für Informationsverarbeitung NRW E. V.

 

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 04.02.2011.
Die Satzung vom 23. Januar 1981 tritt hiermit außer Kraft.

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